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27. August 2020

Gegen steigende Energiekosten: Rentner in Deutschland erhalten 300 EUR Energiepauschale

Ob Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Witwenrente: Im Dezember soll die Energiepauschale für Rentner in Höhe von 300,00 EUR ausgezahlt werden. Doch nicht alle Rentner in Deutschland profitieren davon und haben einen Anspruch auf die Energiepauschale. Und auch nicht allen Rentnern wird die Einmalzahlung automatisch auf das Konto überwiesen.

Welche Rentner erhalten die Energiepauschale und welche Rentner haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale?
Endlich sind auch die Rentner dran, nach den Arbeitnehmern, Selbständigen und Studierenden sind jetzt die Rentner dran. Der Staat zahlt 300 EUR Energiepauschale an Rentnerinnen und Rentner um die Härte der gestiegenen Energiekosten abzufedern. Was zunächst einmal positiv ist: In den allermeisten Fällen muss die Energie-Pauschale nicht gesondert beantragt werden. Das ist unabhängig davon, ob es sich um eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Witwenrente handelt. Geplant ist, dass die Pauschale mit der Rentenauszahlung im Dezember 2022 erfolgt. Für diejenigen, Rentnerinnen und Rentner die erstmals im Dezember eine Rente beziehen, kann sich die Auszahlung auf den Januar 2023 verschieben. Menschen, die zwar in Deutschland wohnen aber keine Rente aus Deutschland, sondern aus einem EU-Staat, also eine EU Rente erhalten, sollen ebenfalls die Energiepauschale erhalten. Rentner, die eine EU-Rente erhalten, bekommen die Pauschale nicht automatisch, sondern müssen vom Januar bis Juni 2023 einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen, um die Energiepauschale von 300 EUR ausgezahlt zu bekommen.

EU-Rente und Renten aus Unfallversicherungen werden bei der Energiepauschale unterschiedlich behandelt.Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten keine Energiepauschale, so auch Rentner der berufsständischen Versorgungswerke. Bezieht eine Person mehrere Renten, also die gesetzliche Altersrente und noch eine weitere, zum Beispiel eine Witwenrente, besteht Anspruch auf die Energiepausche, die jedoch nur einmal in Höhe von brutto 300 EUR ausgezahlt wird.

Die Energiepauschale für Rentner ist nicht steuerfrei.
Wie bei den Energiepauschalen für Arbeitnehmer auch, geht von der Pauschale für Rentner die Steuern ab. Die 300 EUR sind also brutto, so dass der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen kann. Wer Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages von zurzeit 10.347 Euro zur Verfügung hat, muss auf die 300 EUR keine Steuern zahlen. In den übrigen Fällen wird je nach persönlicher Steuerpflicht, die Steuer von den 300 EUR Energiepauschale brutto abgezogen. Also nicht wundern, wenn wegen des Steuerabzuges ein geringerer Betrag als die versprochenen 300 EUR auf dem Konto mit der Rente eingehen.

Sonderregelungen für Rentner, die auf zusätzliche Sozialleistungen angewiesen sind.
Wer neben seiner Rente noch andere Leistungen bekommen, wie zum Beispiel Wohngeld oder aufstockende Sozialhilfe nach SGB XII, braucht keine Sorge zu haben, dass die Energiepauschale mit den Sozialleistungen vom Amt verrechnet wird. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die 300 EUR Einmalzahlung anrechnungsfrei ausgezahlt wird, ohne dass das Sozialamt beispielsweise befugt wäre, eine Verrechnung vorzunehmen. Sollte der Rentner in 2022 bereits eine Energiepauschale aus einem anderen Zusammenhang, beispielsweise aus einer Nebenbeschäftigung oder eines Minijobs erhalten haben, ändert das am Anspruch auf die Energiepauschale für Rentner nichts. Eine Verrechnung mit früheren Energiepauschalen ist nicht erlaubt!

Ist die Energiepauschale für Rentner Pfändbar oder Unpfändbar?
Was der Gesetzgeber bei den Arbeitnehmern und Selbständigen versäumt hat, ist bei der Einmalzahlung für Rentner eindeutig geregelt worden. Die Energiepauschale wurde als unpfändbar festgelegt, so dass die 300 EUR nicht gepfändet werden darf. Für Rentner, deren Konto gepfändet wird, kann über eine für den Monat ausgestellte gesonderte P-Konto Bescheinigung die Einmalzahlung der Energiepauschale von 300 EUR als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden.

Was tun, wenn die Energiepauschale nicht ausgezahlt wird.
Es kann auch verschiedenen Gründen dazu kommen, das obwohl ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht, die 300 EUR nicht automatisch ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist die Energiepauschale nicht verloren. Es kann noch nach dem Dezember 2022 ein Antrag auf die nachträgliche Auszahlung gestellt werden. Zuständig für die spätere Antragstellung auf Auszahlung der Energiepauschale für Rentner ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 die Knappschaft-Bahn-See (Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum) in Bochum.

Soforthilfe bei Energieschulden: Bei Strom- oder Gassperre richtig handeln – effektiv helfen!2022-10-31T03:29:42+01:00

Soforthilfe bei Energieschulden

Bei Strom- oder Gassperre richtig handeln – effektiv helfen!

Die Preise für Strom und Gas gehen aktuell durch die Decke. Viele Haushalte können die explodierenden Energiekosten nicht mehr zahlen und geraten unverschuldet in eine existenzbedrohende Situation. Trotz staatlicher Entlastungspakete leiden ärmere Menschen nachweislich viel stärker unter den hohen Energiekosten. Stromsperre oder Gassperren durch Energieversorger werden zu einer realen Gefahr, wenn die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Sind Kinder, kranke oder hilfsbedürftige Menschen im Haushalt zu versorgen, ist die Not schon vorprogrammiert. Um frühzeitig die Gefahren der Energiearmt zu erkennen, bei Androhungen der Strom- und Gassperre rasch und zielorientiert helfen zu können, sind Kenntnisse und die Auffrischung dieses Wissens im Bereich der Energieschulden und aktuellen Rechtschutzvorschriften unverzichtbar.

Die Fortbildung vermittelt Beratungskräften aus der Sozialen Arbeit praxisrelevantes und aktuelles Wissen mit folgenden Schwerpunkten:

  • Rechtliche Einordnung der Energieversorgungsverträge
  • Sonderkunde und Grundversorgungskunde
  • Voraussetzungen der Energiesperrung
  • Umgang mit Energieversorgern
  • Interventionsmöglichkeiten bei Energieschulden
  • Neue Schutzvorschriften zur Sperrung von Energielieferungen
  • Soforthilfemaßnahmen bei Sperrandrohung
  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Energiesperre
  • Nothilfen bei Energieschulden mit und ohne Sozialleistungsbezug
  • Doppelsperrung

Termine
Freitag, 18. November 2022
Freitag, 09. Dezember 2022
Freitag, 20. Januar 2023
Freitag. 10. Februar 2023
in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr

Kosten
110,00 EUR pro Person.
Jeder Teilnehmer erhält ein Zertifikat über die absolvierte Fortbildung.

Die Online-Fortbildung findet über Zoom statt. Mit der Bestätigung der Anmeldung erhalten die Teilnehmer die Zugangsdaten für die Online-Fortbilung per Email.

Überblick zum neuen Bürgergeld: Die wichtigsten Neuerungen zum Bürgergeld in 20232022-10-31T03:28:21+01:00

Überblick zum neuen Bürgergeld

Die wichtigsten Neuerungen zum Bürgergeld 2023

2023 wird das umstrittene Hartz4 vom neue Bürgergeld abgelöst. Die Regierung verspricht sich von der Neukonzeption mehr soziale Sicherheit und den Abbau von unnötige bürokratische Belastungen. Mit dem Bürgergeld soll das „Hartz IV-System“ einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Was aber wird sich konkret ändern? In der Fortbildung für Multiplikatoren und Beratungskräfte aus der Sozialen Arbeit werden die wichtigsten Neuerungen des Bürgergeldes und die praktischen Auswirkungen bzw. Änderungen für die Leistungsbezieher im Detail vorgestellt sowie Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis gegeben.

Die Fortbildung vermittelt Beratungskräften aus der Sozialen Arbeit praxisrelevantes und aktuelles Wissen mit folgenden Schwerpunkten:

  • Regelbedarfsstufen
  • Neuerungen bei den Kosten der Unterkunft
  • Anrechnung von Vermögen (Freibeträge, KFZ, Immobilie, Schonvermögen)
  • Wegfall der Anrechnung mit anderen Sozialleistungen
  • Gänzlich neu: Die Vertrauenszeit
  • Neue Sanktionsregelungen (Meldeversäumnisse, Ortsabwesenheit etc.)
  • Minderungsmöglichkeiten des Jobcenters
  • Neuerungen für Schülern und Schülerinnen, Azubis und Studierende (privilegiertes Einkommen, Ferienzeiten, Jahresfreibeträge)
  • Umgang mit Altfällen und Neuanträgen

Termine
Freitag, 27. Januar 2023
Freitag. 17. Februar 2023
Freitag, 10. März 2023
in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr

Kosten
110,00 EUR pro Person.
Jeder Teilnehmer erhält ein Zertifikat über die absolvierte Fortbildung.

Die Online-Fortbildung findet über Zoom statt. Mit der Bestätigung der Anmeldung erhalten die Teilnehmer die Zugangsdaten für die Online-Fortbilung per Email.

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